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01.12.2011: Erfolgreiche Klage von Verbraucherschützern: Preiserhöhungen anfechtbar

Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Preiserhöhungen bei Strom und Gas dann ungültig und demzufolge anfechtbar, wenn in den betreffenden Verträgen nicht genau festgelegt ist, auf welchem Wege die Kunden darüber informiert werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hatte erfolgreich gegen die Versorger Energiehoch3 und Gelsenwasser AG geklagt. Die Richter hatten entschieden, dass Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur durch eine „individuelle Bekanntgabe“ angekündigt werden, nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und daher hinfällig seien. Da die Richter keine Revision gegen das Urteil zuließen, ist die Entscheidung praktisch rechtskräftig.

Der betreffende Vertragspassus „individuelle Bekanntgabe“ sei zu unbestimmt und ließe offen, ob die Mitteilung über eine Erhöhung nun per Brief, per E-Mail oder mit einem Telefonanruf erfolgen solle.
Energiekunden im Einzugsbereich des OLG Hamm, die gegen ihre Jahresrechnungen widersprochen hatten, können sich nun auf die Urteile berufen und eventuell zu viel gezahltes Geld zurückfordern, wenn die Preiserhöhungen auf den beanstandeten Klauseln basierten. Kunden anderer Regionen müssten bei ihren zuständigen Gerichten klagen.

Am 14. Dezember will der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob das Urteil auch in den Fällen gilt, wenn Kunden keinen Widerspruch gegen ihre Jahresabrechnung eingelegt haben. Die Verbraucherzentrale hat für die Widersprüche gegen Preiserhöhungen Musterbriefe ins Netz gestellt.

 


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